Der Herbst zeigt sich bunt – aber auch arbeitsreich. Kaum fallen die Blätter, stellt sich wie jedes Jahr wieder die Frage: Wer muss das Laub eigentlich wegräumen – der Mieter oder der Vermieter?
Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Eigentümer, also beim Vermieter. Besonders auf Gehwegen vor dem Haus muss regelmäßig gefegt werden, damit niemand ausrutscht. Wie oft, hängt davon ab, wie viel Laub fällt – ist der Weg bedeckt oder rutschig, ist Handarbeit angesagt. Aber: Steht im Mietvertrag ausdrücklich, dass ihr als Mieter fürs Fegen zuständig seid, dann müsst ihr ran. Eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht laut Deutschem Mieterbund nicht aus. Und das oft zitierte „Der aus dem Erdgeschoss macht’s schon“-Gewohnheitsrecht? Gibt’s nicht.
Viele Vermieter beauftragen auch Hausmeister oder Reinigungsdienste – die Kosten dürfen aber nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Wichtig: Am Ende muss der Vermieter trotzdem kontrollieren, ob alles ordentlich gemacht wird, sonst haftet er im Schadensfall. Kommt das Laub vom Nachbargrundstück, gilt: Solange die Bäume im vorgeschriebenen Abstand stehen, müsst ihr das mitfegen. Nur bei einer unzumutbar großen Menge kann es Ausnahmen geben.
Und wer zum Laubbläser greift: Den bitte nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr benutzen – an Sonn- und Feiertagen ist Ruhe nämlich angesagt.